Leidet ein Patient infolge der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an Krankheitssymptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, stellt die Praxis eine AU-Bescheinigung aus. Zeigt der Patient trotz bestätigter Infektion keine Symptome, ist es nun ebenfalls grundsätzlich möglich, eine AU auszustellen, soweit der Patient für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen müsste, was ihm wegen der Infektion untersagt ist.
Befindet sich ein Patient in Quarantäne, ohne selbst infiziert zu sein, beispielsweise als Kontaktperson, ist keine AU-Bescheinigung auszustellen.
Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon für maximal vierzehn Tage ist bei einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege möglich. Die telefonische AU-Bescheinigung ist jetzt auch möglich, wenn bei leichter Symptomatik der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Die AU kann per Post zugestellt werden (Keine Abholung in der Praxis nötig)
Achtung: Vorgehen BEFRISTET bis 31.05.2022
In der Regel ersetzt der Laborbericht über den poitiven PCR-Test einen amtlichen Quarantänebescheid!
Informationen und Antrag zur Quarantäne-Bescheinigung
letzte Änderung: 01.04.2022